Satzung des Vereins


Satzung des

Kultur- und Fährverein Edersee Scheid-Rehbach e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Kultur- und Fährverein Edersee Scheid – Rehbach e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldeck, OT Niederwerbe Halbinsel Scheid.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach einzutragen.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Verein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde, kulturelle Betätigungen und den Natur- und

Umweltschutz.

  • Er fördert die Wiedereinrichtung eines historischen Ederseeüberganges (seit 1936) mit einer Fährverbindung zwischen Scheid und Rehbach und dokumentiert diese Historie öffentlich. Außerdem setzt er sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, den Ausbau und die Unterhaltung zu entwickeln und zu unterstützen, und damit der Heimatpflege und dem Naturschutz zu dienen.

  • Er fördert die nachhaltige Entwicklung der Edersee Orte Scheid und Rehbach durch Kunstausstellungen, Sportveranstaltungen (insbesondere Wassersport), Musikdarbietungen und kirchliche Veranstaltungen (ökumenische Messen).

  • Der Verein orientiert sich an den Erwartungen der Menschen in den betroffenen Ortschaften und hat zum Ziel, alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Natur und Umwelt zu entwickeln und umzusetzen.


2. Der Vereinszweck soll hauptsächlich durch Mittelbeschaffung verwirklicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Auslagen einschließlich Fahrtkosten können jeweils erstattet werden.
Darlehen der Mitglieder werden zinslos bereitgestellt. Zur Rückzahlung kommen nur die eingezahlten Beträge.


§ 3 Gewinne

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.


2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingebrachten Vermögensgegenstände oder den gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände zurückerhalten.


3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte.

2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod;
b) Austritt des Mitgliedes aus dem Verein, der schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer einmonatlichen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. des Jahres zu erklären ist;
c) Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied in gröblicher Weise das Ansehen des Vereins schädigt. Weiterhin ist der Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag oder andere fällige Zahlungen nicht leistet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, schriftlich auf den Ausschluss zu erwidern.

Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann gegen diesen Beschluss Widerspruch erhoben werden. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Falle die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet oder kann von dieser Pflicht befreit werden. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der erste Jahresbeitrag wird fällig bei Vereinseintritt und alle weiteren jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres. Über Beitragsbefreiungen bzw. Ermäßigungen entscheidet der Vorstand. Die Beiträge sollen durch Erteilung einer Einzugsermächtigung abgebucht werden.


§ 6 Organe

Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister
e) und bis zu drei Beisitzern


2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren (§ 9) gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. In Ausnahmefällen kann die jährliche Mitgliederversammlung den Vorstand vor der vierjährigen Frist neu wählen. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.


4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister vertreten, von denen zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.


5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel.


6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten sowie Fachleute, Sachverständige und Anwälte auf Honorarbasis bestellen.


7. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

Bare Auslagen und Fahrkosten können den einzelnen Vorstandsmitgliedern ersetzt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand, 14 Tage vorher, bis zum 31. März des Jahres schriftlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern es sich nicht um die Auflösung des Vereins handelt.


2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über das verflossene Geschäftsjahr und
c) die Auflösung des Vereins. Für diese Angelegenheit muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.


3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.


4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei einer Verhinderung sein Stellvertreter. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Falls mindestens 1/5 der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, ist geheim abzustimmen.


5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anders geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


6. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Rechnungsprüfung

Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Schatzmeister nach kaufmännischen Grundsätzen Rechnung. Die Bücher werden jährlich abgeschlossen und dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt. Am Ende des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss fertig zu stellen. Die Prüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.


§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind mit einfacher Mehrheit und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins sind mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zu fassen (§ 8, Abs. 2c).


§ 12 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Waldeck und Edertal je zur Hälfte, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke in den Ortsteilen Scheid und Rehbach zu verwenden hat.

Vorher ist das zuständige Finanzamt anzuhören.


§ 13 Besondere Bestimmungen


Soweit die Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des BGB.


Hemfurth, den 27. Oktober 2007